Willkommen auf der Website der Gemeinde Uster Primarschule



Sprungnavigation

Von hier aus können Sie direkt zu folgenden Bereichen springen:
Startseite Alt+0 Navigation Alt+1 Inhalt Alt+2 Suche Alt+3 Inhaltsverzeichnis Alt+4
Druck VersionPDF

AbsenzenNach oben

Die im Schulblatt veröffentlichten Feriendaten sind verbindlich. Eltern wollen bitte die Ferienplanung anpassen, damit der geordnete Schulbetrieb gewährleistet bleibt.

Zusätzlich zu den ordentlichen Schulferien stehen jedem Kind pro Jahr zwei Jokertage zur freien Verfügung. Die Eltern informieren die Klassenlehrperson mindestens zwei Tage (für die letzte Woche vor den Sommerferien mindestens sieben Tage im voraus) schriftlich mit dem Gutschein für Jokerhalbtage. Für die genaue Handhabung der Jokertage gilt das "Reglement Jokertage".

Für Dispensationen bis zu einem Tag ist die Klassenlehrperson zuständig. Für Dispensationen bis zu 2 Wochen ist die Schulleitung und für mehr als 2 Wochen der Schulrat zuständig.

Gesuche werden nur bewilligt, wenn es sich dabei um dringende persönliche oder familiäre Angelegenheiten handelt. Gesuche für blosse Ferienverlängerungen werden grundsätzlich abgelehnt.

Ambulante TherapieNach oben

Therapie, welche im Gegensatz zur stationären Therapie keine Übernachtung in einer Einrichtung erfordert. In der Regel begibt sich die Schülerin oder der Schüler zur Therapeutin oder zum Therapeuten und kehrt danach wieder in die Regelklasse oder nach Hause zurück.

AnfangsunterrichtNach oben

Deutsch als Zweitsprache-Unterricht für Schülerinnen und Schüler ohne oder mit sehr geringen Kompetenzen in der deutschen Sprache, der während etwa einem Jahr intensiv und täglich erteilt wird. In der Regel findet er in Kleingruppen statt. Er kann auch im Rahmen einer Aufnahmeklasse oder in Ausnahmefällen als Einzelunterricht stattfinden.

Audiopädagoginnen/ AudiopädagogenNach oben

Audiopädagoginnen/ Audiopädagogen sind Schulische Heilpädagoginnen/ Heilpädagogen mit Vertiefungsrichtung "Pädagogik für Schwerhörige und Gehörlose."

AufbauunterrichtNach oben

Deutsch als Zweitsprache-Unterricht für Schülerinnen und Schülern zur Weiterentwicklung von Kompetenzen
in Deutsch als Zweitsprache auf der Primar- und Sekundarstufe.

AufnahmeklasseNach oben

Deutsch als Zweitsprache-Unterricht in teil- oder vollzeitlichen Aufnahmeklassen mit 8 – 14 Schülerinnen
und Schülern. Aufnahmeklassen sind im Unterschied zum Aufnahmeunterricht innerhalb des VZEKontingents
zu führen.

AufnahmeunterrichtNach oben

Der Aufnahmeunterricht in Deutsch als Zweitsprache dauert in der Regel drei Jahre und wird aufgeteilt in
einen einjährigen Anfangsunterricht und einen zweijährigen Aufbauunterricht. Im Unterschied zu den
Aufnahmeklassen wird der Aufnahmeunterricht ausserhalb des VZE-Kontingents organisiert.

BegabtenförderungNach oben

Die Begabtenförderung umfasst Angebote für Schülerinnen und Schüler mit ausgeprägter Begabung, deren
Förderbedarf die Möglichkeiten des differenzierenden Unterrichts der Regelklasse übersteigt.
Siehe auch: www.bfuster.ch

BegabungsförderungNach oben

Die Begabungsförderung ist ein Grundauftrag der Schule. Sie betrifft alle Schülerinnen und Schüler und erfolgt
im Regelunterricht.

BesuchsmorgenNach oben

Während des Schuljahres finden in jeder Schuleinheit zwei offizielle Besuchsmorgen statt. Die Daten werden von jeder Schuleinheit individuell festgelegt und zu Beginn des Schuljahres bekannt gegeben.

Der Unterricht erfolgt nach Stundenplan und die Besucher/-innen müssen zu Beginn der Lektion im Schulzimmer sein. Vorschul- und schulpflichtige Kinder, auch in Begleitung Erwachsener, dürfen die Lektionen nicht besuchen.

BibliothekNach oben

Spannende Romane, Witzige Comics, Interessante Sachbücher, Hilfreiche Lern-Software; das alles finden Sie in den Bibliotheken der Schulen.

BlockzeitenNach oben

Im Schuljahr 2006/2007 wurden an der Primarschule Uster Blockzeiten eingeführt. Die Schüler/innen vom Kindergarten bis zur 6. Klasse besuchen den Unterricht jeden Tag von 08.15 Uhr bis 11.55 Uhr. Am Nachmittag findet der Unterricht zwischen 13.40 Uhr und 15.10 Uhr beziehungsweise 16.10 Uhr statt.

Deutsch als Zweitsprache (DaZ)Nach oben

Unterstützung und Förderung von Schülerinnen und Schülern, welche eine andere Erstsprache als Deutsch
sprechen.

Der Deutschunterricht für Schüler, welche eine andere Erstprache als Deutsch sprechen, ist ein Zusatzunterricht in Kleingruppen mit dem Ziel, diese fremdsprachigen Schüler in der deutschen Sprache und in ihrem Integrationsprozess entsprechend ihrem Leistungsvermögen zu fördern.

DisziplinNach oben

Hier verstanden im Sinne von "Zucht und Ordnung" (§ 39 Unterrichtsgesetz) und nicht im Sinne einer Fachdisziplin (zB. Geometrie).
Die Volksschulverordnung hält die Pflichten der Schüler/innen fest und die §§ 85 und 85a führen die zur Verfügung stehenden Disziplinarmassnahmen auf.

EinschulungNach oben

Mit dem neuen VSG erfolgt die Einschulung neu mit dem Eintritt in den Kindergarten oder in die Grundstufe.

Eltern Rechte und PflichtenNach oben

Eltern haben Rechte:
Die Eltern haben das Recht auf Information, Mitsprache, Anhörung, Selbstbestimmung, Einreichung von Gesuchen und Rechtsmitteln.
Eltern haben Pflichten:
Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Eltern haben dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen.
Zusammenarbeit:
Eltern und Schule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Institutionalisierte Elternmitwirkung:
In vielen Schulen wirken Eltern, organisiert z.B. in der Form eines Elternrates, aktiv an der Schule mit.

FinanzenNach oben

Träger der Volksschule des Kantons Zürich sind der Staat (Kanton) und die Gemeinden. Der Kanton erbringt insbesondere finanzielle Leistungen mit Beiträgen an die Personalkosten der Lehrpersonen im Volksschul- und Sonderschulbereich sowie Staatsbeiträge an gesetzlich vorgegebene weitere Leistungen der Volksschule. Eine Finanzverordnung ist in Vernehmlassung.

Französisch an der PrimarschuleNach oben

Der Französischunterricht beginnt in der 5. Klasse und umfasst wöchentlich zwei ganze oder vier halbe Lektionen. Die Schülerinnen und Schüler lernen in erster Linie, sich in Alltagssituationen zu verständigen. Lesen und Schreiben stützen den Lernprozess und nehmen einen wichtigen Platz ein. Hausaufgaben sollen den Schulstoff festigen helfen. Das Fach Französisch wird an der Primarschule nicht mit Noten beurteilt.

FrühenglischNach oben

Unter Frühenglisch versteht man die bereits in der Unterstufe integrierte Fremdsprache Englisch. Ähnlich dem Französischen wird eher auf spielerische Art und Weise versucht, den Kindern diese Fremdsprache näher zu bringen.

FrühförderungNach oben

Sonderpädagogische Massnahmen im vorschulischen Alter, wenn festgestellt wird, dass die Entwicklung der
Kinder eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Volksschule ohne spezifische Unterstützung
nicht werden folgen können.

Geleitete Schulen (TaV)Nach oben

´Teilautonome Volksschulen (TaV)´ und ´Geleitete Schulen´ behandeln wir als Synonyme.

Das am 5.6.05 gutgeheissene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Volksschulgesetz kennt nur noch geleitete Schulen.

Gesetze und VerordnungenNach oben

Mit diesem Begriff bzw. Schlagwort bezeichnen wir alles, was als ´rechtliche Grundlagen´ der Zürcher Volksschule aufgefasst werden kann von der Bundesverfassung über die eidgenössischen und kantonal-zürcherischen Gesetze bis hinunter zu den Verordnungen und Reglementen.
Diese Bestimmungen sind zusammengefasst in der ´Gesetzessammlung zur Volksschule´. (Bezugsquelle: Lehrmittelverlag des Kantons Zürich)
Elektronischer Zugang zur Gesetzessammlung des Kantons: www.zhlex.zh.ch

GrundstufeNach oben

Die Grundstufe ist eine neue Schulstufe (Schulversuch), die zwei Jahre Kindergarten und die erste Klasse der
Primarschule jahrgangsdurchmischt zusammenführt. In der Regel wird die Grundstufe in 3 Jahren durchlaufen,
sie kann aber auch in 2 oder 4 Jahren absolviert werden.

GymiprüfungNach oben

Direkt nach der Primarschule kann man die Gymiprüfung für ein Langzeitgymnasium absolvieren. Die schriftliche Prüfung findet nach den Frühjahrsferien, üblicherweise in der ersten Maiwoche statt und umfasst die Fächer Deutsch und Mathematik. Die Erfahrungsnote werden beim Langzeitgymnasium bei der Bewertung mitberücksichtigt. Die Prüfung ist bestanden wenn der Durchschnitt aus der schriftlichen Prüfungsnote und der Erfahrungsnote mindestens 4,5 beträgt.

HandarbeitsunterrichtNach oben

Handarbeit ist ein Unterrichtsfach, welches die geistigen, schöpferischen und manuellen Fähigkeiten fördert. Zudem sollen Freude am handwerklichen Tun geweckt und Wege zur aktiven Freizeitgestaltung geöffnet werden. Kenntnisse über Werkstoffe, Werkzeuge, Techniken und Arbeitsabläufe werden vermittelt. Laut Lehrplan erhalten Mädchen und Knaben von der 2. bis zur 6. Klasse in den Materialbereichen Textil, Holz, Ton und Papier eine Grundausbildung.

HausaufgabenNach oben

Hausaufgaben bilden eine Ergänzung zum Unterricht. Die Schülerinnen und Schüler sollen Vertrauen in ihr Können gewinnen, sich daran gewöhnen, selbständig zu arbeiten und dabei lernen, ihre Zeit einzuteilen. Die Aufgabenstellung im Bereich Hausaufgaben muss klar sein, und die Schülerinnen und Schüler müssen über die notwendige Arbeitstechnik verfügen.

HausvorstandNach oben

Mit „Hausvorstand“ bezeichnet man eine nebenschulische Tätigkeit innerhalb des Schulhauses, die von einer Lehrperson wahrgenommen wird. Der Hausvorstand erledigt administrative Aufgaben des Schulhausteams und leitet in der Regel den Hauskonvent.

IntegrationNach oben

Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, die öffentliche Volksschule zu besuchen.
Eines der Ziele der Volksschule ist laut Zweckparagraph im Volksschulgesetz die Entwicklung der Kinder zu gemeinschaftsfähigen Menschen.

Nebst Bildung und Erziehung verfolgt die Volksschule auch eine soziale Aufgabe: Sie leistet einen Beitrag zur Integration aller Kinder in die Gesellschaft, unabhängig von ihrer Herkunft, ihrer Religion und ihrer Leistungsfähigkeit, indem sie das Zusammenleben, -arbeiten und -lernen möglichst aller Kinder in der Regelklasse unterstützt.

Integrative Schulungsform (ISF)Nach oben

In der integrativen Schulungsform werden Kinder mit speziellem Förderbedarf in einzelnen Fächern in Kleingruppen gefördert oder innerhalb der Regelklasse im Teamteaching unterrichtet. Dadurch soll die Separation von Kindern, die aus den unterschiedlichsten Gründen dem Unterricht in der Regelklasse nicht folgen können, vermieden werden. Als gleichwertiges Angebot ersetzt die ISF die Sonderklassen. Die ISF läuft seit 1984 als Schulversuch.

JokertageNach oben

Jokertage im Sinne von individuell einsetzbaren Freitagen schreiben das Recht der Eltern fest, ihre Kinder ohne nähere Begründung während einer festgelegten beschränkten Anzahl von Tagen oder Halbtagen nicht in die Schule zu schicken.

Dokument: primarschule-jokertage.pdf (30.2 kB)

KindergartenNach oben

Die Gemeinden sind verpflichtet, allen Kindern den zweijährigen Besuch des Kindergartens zu ermöglichen. Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig. Kindergärten sind gemeindeeigene Einrichtungen; der Kanton erlässt lediglich Empfehlungen zur Führung der Kindergärten.

Mit dem neuen Volksschulgesetz wurde der Kindergarten kantonalisiert. Die obligatorische Schulzeit umfasst nun 11 Jahre (inkl. 2 Jahre Kindergarten).

Klassengrössen (Richtzahlen)Nach oben

Der Kanton erlässt Richtzahlen bezüglich der Klassengrössen. Wird die Abteilungsgrösse überschritten, kann die Gemeindeschulpflege im Rahmen der bewilligten Vollzeiteinheiten ein Entlastungsvikariat einrichten. Wird die Abteilungsgrösse voraussichtlich während längerer Zeit um mehr als drei Schüler überschritten ist ein Entlastungsvikariat einzurichten oder die Klasse kann geteilt werden. Wird die Abteilungsgrösse an Sonderklassen voraussichtlich während längerer Zeit überschritten, ist ein Entlastungsvikariat einzurichten oder die Klasse kann geteilt werden.

LehrmittelNach oben

Die Lehrkräfte der Volksschule sind verpflichtet, mit den vom Bildungsrat als obligatorisch bezeichneten Lerhmitteln zu unterrichten. Diese Lehrmittel werden in der Regel vom kantonalen Lehrmittelverlag produziert und müssen von den Schulgemeinden angeschafft werden. Eine regelmässig überarbeitete Liste der obligatorischen Lehrmittel kann beim kantonalen Lehrmittelverlag bestellt werden.

LehrpersonenNach oben

Wir bezeichnen als Lehrpersonen:
-kantonal angestellte Lehrpersonen gemäss Lehrerpersonalgesetz (Primar-, und Oberstufenlehrpersonen, Schulische HeilpädagogInnen sowie Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft)

  • Vikarinnen und Vikare gemäss Lehrerpersonalgesetz
  • Fachlehrpersonen (Lehrkräfte, die an Klassen und Abteilungen der VS unterrichten und kommunal angestellt sind)
  • Lehrpersonen im Bereich Stütz- und Fördermassnahmen)
  • Lehrpersonen für Deutsch für Fremdsprachige
  • Lehrpersonen der Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur

Damit umfasst in unserer Definition der Begriff "Lehrpersonen" auch andere Kategorien von unterrichtenden Personen als nur die vom Lehrerpersonalgesetz als "Lehrpersonen" bezeichneten.

LehrplanNach oben

Der Lehrplan für die Volksschule wird vom Bildungsrat erlassen. Der Lehrplan umfasst das Leitbild der Volksschule, Rahmenbedingungen für den Unterricht sowie die Lernziele für die fünf Unterrichtsbereiche: Mensch und Umwelt, Sprache, Gestaltung und Musik, Mathematik, Sport. Die Lehrpersonen sind verpflichtet ihren Unterricht entsprechend dem Lehrplan zu planen und zu gestalten.

LeitbildNach oben

Ein Leitbild beschreibt langfristige Gesamtziele und Handlungsgrundsätze.
Siehe Leitbild der Primarschule Uster;
Primarschulpflege --> Leitbild, Strategie

LektionentafelNach oben

Die Lektionentafeln sind Teil des Lehrplans. Sie bezeichnen die obligatorischen und die fakultativen Unterrichtsgegenstände und legen deren zeitlichen Umfang fest. Änderungen der Lektionentafeln können nur vom Bildungsrat vorgenommen werden.

LogopädieNach oben

Die logopädische Therapie ist eine pädagogisch-therapeutische Massnahme, die Kinder und Jugendliche in
ihrer mündlichen und schriftlichen Sprachentwicklung unterstützt, ihre Entfaltung und Kommunikationsfähigkeit
fördert.

MigrationNach oben

Jedes im Kanton Zürich wohnende Kind hat das Recht auf Schulbildung. Neu zugewanderte, fremdsprachige Kinder werden in ihrer schulischen Integration unterstützt. In Folge der Migrationen ist die Schülerschaft in verstärktem Masse sozial, sprachlich und kulturell gemischt.
Wo dies besonders stark der Fall ist, werden Schulen durch das Programm "Qualität in multikulturellen Schulen (QUIMS)" zusätzlich unterstützt.
Die Migration stellt die Integrationskraft der Schule vor hohe Anforderungen. Migration ist durchaus auch eine Chance!

MittagstischNach oben

Der Mittagstisch bietet Kindern im Kindergarten- sowie Volkschulalter die Möglichkeit, in der Mittagspause eine geregelte Mahlzeit zusammen mit anderen Kindern einzunehmen und während der Mittagspause betreut zu sein.

MittelstufeNach oben

Die Mittelstufe ist Teil der Primarschule und dauert wie die Unterstufe ebenfalls drei Jahre (4.-6. Klasse).
In der Regel ist mit dem Wechsel von der Unter- auf die Mittelstufe ein Wechsel der Klassenlehrpersonen verbunden. In der Mittelstufe werden die in der Unterstufe gelehrten Grundfertigkeiten, Kenntnisse und Arbeitstechniken erweitert und gefestigt. Die Schüler/innen arbeiten und lernen in zunehmendem Mass eigenständig und selbstverantwortlich.

MusikschuleNach oben

Die musikalische Grundausbildung kann an der MSUG in einem vierjährigen Unterricht erworben werden. Dieser gliedert sich in zwei Jahre Musikgarten, welchen die Kinder zusammen mit einer erwachsenen Bezugsperson besuchen und in zwei Jahre Klangstrasse.

Hauptziel dieser Grundausbildung ist die allgemeine Sensibilisierung für das eigene Musizieren. Durch bewusstes Hören, Singen, Sprechen, Bewegen, Spielen auf Orff-Instrumenten usw. werden durch Fachlehrkräfte altersgerecht verschiedene musikalische Erfahrungen vermittelt.

Diese Kurse sind eine gute Vorbereitung auf die in der 1. Klasse der Primarschule integrierte musikalischen Grundschule (deren wesentlicher Schwerpunkt auf dem Kennenlernen verschiedener Instrumente liegt) und werden zur Vorbereitung für jeden weiteren Musikunterricht empfohlen.

Siehe auch: www.musikschule-msug.ch

PrimarstufeNach oben

Wir verwenden den Begriff synonym zu Primarschule.
Die Primarstufe umfasst die ersten, selektionsfreien Jahre der obligatorischen Schulzeit.
Im Kanton Zürich beginnt sie nach der zweijährigen Kindergartenstufe und dauert sechs Jahre. Im Lehrplan wird die Primarstufe gegliedert in Unterstufe (1.-3. Klasse) und Mittelstufe (4.-6. Klasse). Von der Primarstufe treten die Schüler/innen auf die Sekundarstufe der Volksschule oder ins Langzeitgymnasium über.

PräventionNach oben

Die Lehrkräfte pflegen und fördern im täglichen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern die Selbständigkeit der Kinder, die Stärkung des Selbstvertrauens und weitere persönlichkeitsbildende Massnahmen. Im Präventionsbereich ist die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten und der Schule besonders wichtig.

PsychotherapieNach oben

Therapeutische Unterstützung und Behandlung von Schülerinnen und Schülern bei psychischen Problemen
und Leiden.

Rahmenreglement ElternmitwirkungNach oben

Dokument: Rahmenreglement_Elternmitwirkung_PSU_20061205V4.pdf (14.7 kB)

RekursinstanzNach oben

Gegen Entscheide von Schulbehörden kann Rekurs erhoben werden.

Rekursinstanz gegen Entscheide der Gemeindeschulpflege in schulischen Fragen ist die Bezirksschulpflege, in zweiter Instanz ist dies die Bildungsdirektion des Kanton Zürich (Generalsekretariat).

Rekursinstanz gegen Entscheide der Gemeindeschulpflege in nichtschulischen Fragen ist der Bezirksrat, in zweiter Instanz der Regierungsrat.

Rekursinstanz gegen Entscheid der Gemeindeschulpflege in Anordnungen, wel-che das Arbeitsverhältnis der kantonalen Lehrpersonen betreffen, ist die Bildungsdirektion (Generalsekretariat), in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht. Bei kommunalen Arbeitsverhältnissen ist es der Bezirksrat, in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht.

SchularztNach oben

Der Schulärztliche Dienst des Kantons Zürich unterstützt und berät die nebenamtlichen Schulärztinnen und -ärzte und die Schulbehörden und Gemeinden. Die Schwerpunkte des Schulärztlichen Dienstes sind neben den Reihenuntersuchungen die Prävention und Gesundheitsförderung, gesundheitliche Fragen im Zusammenhang mit der Schule und das Impfwesen.

SchulberatungNach oben

Schulen brauchen Beratung.

Wichtige Beratungsstellen sind die Pädagogische Hochschule und die Hochschule für Heilpädagogik.

In Rechtsfragen berät das Volksschulamt.

SchulentwicklungNach oben

Schulentwicklung ist ein häufig benutzter Begriff für sehr unterschiedliche Erscheinungen schulischen Wandels. Organisationsentwicklung und Unterrichtsentwicklung werden im Begriff der Schulentwicklung meist mitgedacht.

Schulentwicklung vollzieht sich als geplante, mittels Schulversuchen bzw. Schulprojekten vorbereitete Veränderung, insbesondere im Rahmen der einzelnen Schule. Die Veränderung wird in der Regel einer wissenschaftlichen Überprüfung unterzogen (Evaluation). Sofern der Anstoss zur Schulentwicklung schulpolitisch motiviert ist und eine entsprechende Erneuerung auslöst, wird von Schulreform gesprochen. Zielpunkt der Schulentwicklung und Schulreform ist die Qualität der Schule, die sich verbessern soll. Diese Qualität kann im Verlauf der Entwicklung von der Schule selbst (Selbstevaluation) und von Aussenstehenden (z.B. die Neue Schulaufsicht) fachlich bewertet werden (Fremdevaluation).

SchulferienNach oben

2010
Sportferien Montag, 22. Februar - Freitag, 5. März
Ostern Freitag, 2. April - Montag, 5. April
Frühlingsferien Montag, 26. April - Freitag, 7. Mai
Auffahrt Donnerstag, 13. Mai - Freitag, 14. Mai (Brücke)
Pfingsten Montag, 24. Mai
Sommerferien 2010 Montag, 19. Juli - Freitag, 20. August
Schulbeginn Montag, 23. August
Herbstferien Montag, 11. Oktober - Freitag, 22. Oktober
Weihnachtsferien Freitag, 24. Dezember - Freitag 7. Januar

2011
Sportferien Montag, 21. Februar - Freitag, 4. März
Ostern + Frühlingsferien Freitag, 22. April - Freitag, 6. Mai
Auffahrt Donnerstag, 2. Juni - Freitag, 3. Juni (Brücke)
Pfingsten Montag, 13. Juni
Sommerferien 2011 Montag, 18. Juli - Freitag, 19. August
Schulbeginn Montag, 22. August
Herbstferien Montag, 10. Oktober - Freitag 21. Oktober
Letzter Schultag Freitag, 23. Dezember

SchulleitungNach oben

Die Schulleitung ist die operative Führung einer Schule, mit pädagogischer Ausrichtung. Die Einzelschule übernimmt unter der Führung der Schulleitung die Verantwortung für ihre Zusammenarbeit nach innen und ihr kollektives Auftreten nach aussen.

Mit dem am 5.6.2005 vom Stimmvolk gutgeheissenen, aber noch nicht in Kraft gesetzten Volksschulgesetz werden die Schulleitungen in allen Gemeinden eingeführt.

SchulorganisationNach oben

In gesetzlichen Bestimmungen oder Beschlüssen des Bildungsrates werden für den gesamten Kanton gültige organisatorische Bestimmungen festgelegt. Die Gemeinden und Schulen sind verpflichtet diese umzusetzen. Wir verwenden den Begriff auf kantonaler Ebene: Wie organisiert der Kanton Zürich das Volksschulwesen? Und nicht auf Gemeinde- oder Schul-Ebene (Wie organisiert sich der Lehrkörper einer Gemeinde?)

Parallele Begriffe auf dieser kantonalen Ebene sind etwa Finanzen, Personalwesen.

SchulpflichtNach oben

Die Schulpflicht dauert neun Jahre.

Schüler, die Klassen wiederholen und vor dem vollständigen Besuch der Volksschule neun Schuljahre vollenden, sind zum Besuch der letzten Klassen berechtigt.

Die Schulpflege kann Schüler, welche das 15. Altersjahr oder acht Schuljahre vollendet haben, auf Gesuch der Eltern oder ausnahmsweise von Amtes wegen aus der Schule entlassen, wenn die persönlichen Verhältnisse des Schülers oder die Interessen der Schule es rechtfertigen.

SchulprogrammNach oben

Ein Schulprogramm ist die schriftlich vereinbarte, auf einen Zeithorizont von 3-5 Jahren ausgerichtete Planung einer Schule. Im Schulprogramm formuliert die Schule jene Ziele, laufenden Projekte und Entwicklungsvorhaben ihrer pädagogischen Arbeit, welche für sie in unmittelbarer Zukunft von Bedeutung sind.
Das Schulprogramm orientiert sich an den Zielen und Qualitätsvorstellungen des Leitbildes der Schule, den Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler und den spezifischen, lokalen Voraussetzung der Schule.

Schulpsychologischer DienstNach oben

Schulpsychologische Dienste sind von den Gemeinden (meist im Verbund) eingerichtete Stellen.

Sie bieten Unterstützung durch Beratungen und Abklärungen bei Fragen der besonderen Förderung sowie bei Fragen nach Sonderpädagogischen Massnahmen und Sonderschulung.

Die Dienstleistungen des SPD richten sich an Kindergarten- und Schulkinder, an Eltern, Lehrpersonen und Behörden.
Der SPD ist auch Fach- und Anlaufstelle bei Gewaltproblemen.

SchulreformNach oben

Eine Schulreform ist die politisch gewollte Veränderung im Schulsystem. Schulreformen haben demnach immer eine politische und eine schulische Dimension. Vielfach wird zur Bearbeitung der schulischen Dimension auf Schulversuche zurückgegriffen. Am Ende stehen politische Entscheidungen und neue Rechtsgrundlagen, welche die Veränderung absichern.

Aktuellstes Beispiel für eine Schulreform ist das am 5.6.05 vom Stimmvolk gutgeheissene Volksschulgesetz, welches neuere Entwicklungen im Schulsystem wie beispielsweise die Einführung von Schulleitungen, integrative Schulung, professionelle Schulaufsicht auf die notwendige rechtliche Basis stellt.

SchulversucheNach oben

Schulversuche sind geplante und systematisch kontrollierte Veränderungen von Teilen des Schulsystems. Zu diesem Zweck kann mit Bewilligung des RR von den gesetzlichen Grundlagen abgewichen werde. Schulversuche sollen dazu dienen, die politischen Entscheidungen auf sachliche Grundlagen zu stellen. Deshalb werden die Ergebnisse eines Versuchs wissenschaftlich überprüft (Evaluation). Aktuelles Beispiel für einen Schulversuch ist die Grundstufe.

SchulzahnpflegeNach oben

Mehrmals jährlich bringt eine ausgewiesene Fachperson während einer Lektion in den einzelnen Klassen den Kindern die Zahnhygiene und die Wichtigkeit des Zähneputzens näher.

SchwimmunterrichtNach oben

Ab dem neuen Schuljahr werden alle Kinder der zweiten Klasse den Schwimmunterricht wöchentlich besuchen. Im darauffolgenden Schuljahr 2009/2010 wird der Unterricht für die Drittklässler alle zwei Wochen fortgesetzt.
Für den Schwimmunterricht werden jeweils zwei Klassen zusammengefasst, was die Einteilung in Leistungsgruppen und damit einen auf die Fähigkeiten der Kinder ausgerichteten Unterricht ermöglicht. Der Unterricht wird von ausgebildeten Schwimmlehrkräften erteilt. Die Klassenlehrerinnen und –lehrer, die als Vorbereitung auf den Schwimmunterricht einen Nothelfer- und Wassersicherheitskurs absolvieren, unterstützen die Schwimmlehrer während der Lektionen.

SekundarstufeNach oben

Die Sekundarstufe I umfasst laut § 8 Abs. 2 des Bildungsgesetzes die drei letzten Jahre der obligatorischen Schulpflicht, die in der Volksschule oder in den Mittelschulen erfüllt werden.

§ 4 des noch nicht in Kraft gesetzten Volksschulgesetzes formuliert: "Die öffentliche Volksschule besteht aus der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe."

SonderklassenNach oben

Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche sowie schwererziehbare oder sittlich gefährdete Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, sind durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes und nach Anhören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen. (§ 12 Volksschulgesetz)

Die Zielgruppen überschneiden sich mit jener von Kindern und Jugendlichen, die auch im Rahmen des Konzeptes der „Integrativen Schulungsform“ (ISF) gefördert werden.

Für Sonderklassen existieren ein besonderes Reglement und spezielle Richtlinien.

Das am 5.6.2005 vom Stimmvolk gutgeheissene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Volksschulgesetz setzt künftig den Schwerpunkt bei der Integrativen Förderung (IF). Anstelle von Sonderklassen treten Besondere Klassen (Einschulungsklassen, Kleinklassen, Aufnahmeklassen).

Sonderpädagogische MassnahmenNach oben

Die Sonderpädagogischen Massnahmen dienen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen.

Sonderpädagogische Massnahmen im Sinne des neuen Volksschulgesetzes sind:

  • Integrative Förderung (IF)
  • Therapie
  • Aufnahmeunterricht
  • Besondere Klassen (Einschulungsklassen, Kleinklassen, Aufnahmeklassen)
  • Sonderschulung

Die Gemeinden bieten integrative Förderung, Therapien und Aufnahmeunterricht an. Sie können auch besondere Klassen führen. Sie gewährleisten die Sonderschulung.

SonderschulenNach oben

Sonderschulen sind für Kinder bestimmt, die den Anforderungen von Kindergärten, Regel- und Sonderklassen oder Integrativer Schulungsform (ISF) nicht gewachsen sind. Unterricht, Erziehung, Betreuung und Therapie richten sich individuell nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten des Kindes.

Der Staat beteiligt sich an den Kosten der Sonderschulung durch Betriebs- und Investitionsbeiträge an private und kommunale Sonderschulen. Der Staat beteiligt sich auch mit Beiträgen an die auswärtige Sonderschulung. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen finden sich in §§ 11-13 des Schulleistungsgesetzes. Die Sonderschulen werden zudem durch Beiträge der Gemeinden und des Bundes (IV) finanziert.

StaatsbeiträgeNach oben

Staatsbeiträge sind zweckgebundene geldwerte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich der Volksschule Der Staatsanteil richtet sich in der Regel nach der Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde

Die rechtlichen Grundlagen für die Ausrichtung der Staatsbeiträge finden sich insbesondere in den Erlassen Lehrerpersonalgesetz/Lehrerpersonalverordnung, Schulleistungsgesetz/Schulleistungsverordnung und Volksschulgesetz.

Stütz- und FördermassnahmenNach oben

Stütz- und Fördermassnahmen ergänzen den Unterricht und die Erziehung an Normal- und Sonderklassen sowie an Sonderschulen. (§48 Sonderklassenreglement)

Der Begriff der Stütz- und Fördermassnahmen wird im neuen Volksschulgesetz nicht mehr verwendet. Das Angebot an Massnahmen wird gestrafft, ein Teil der bisherigen Stütz- und Fördermassnahmen wird nach in Kraft Treten des Gesetzes innerhalb der integrativen Förderung oder als Therapie angeboten.

Personen, die mit Stütz- und Fördermassnahmen betraut sind, müssen enstsprechend ausgebildet sein. (§52 Sonderklassenreglement)

Die Schulgemeinde trägt die Kosten für die von ihr angeordneten Massnahmen (§63 Sonderklassenreglement). Einzelne Massnahmen sind beitragsberechtigt durch die Invalidenversicherung.

UnterrichtsentwicklungNach oben

Unterricht und Erziehung sind die Kerngeschäfte der Schule. Unterrichtsentwicklung ist somit ein bedeutender Aspekt von Schulentwicklung.

UnterstufeNach oben

Die Unterstufe ist Teil der Primarschule und dauert drei Jahre (1.-3. Klasse).
In der Unterstufe erwerben die Schüler/innen Grundfertigkeiten wie Lesen, Schreiben und Rechnen und gewinnen Einsichten in die Umwelt. Gleichzeitig werden spielerische Lernformen aus der Kindergartenstufe weitergeführt.

VerkehrsunterrichtNach oben

Im Mittelpunkt des Unterrichts im Kindergarten und in der 1. Klasse steht vor allem die Praxis. Das korrekte Überqueren der Strasse unter Einbezug der örtlichen Verhältnisse wird intensiv geübt. In den nachfolgenden Klassen richtet sich der Unterrichtsgegenstand schwerpunktmässig auf das Bewegen im Verkehrsraum als Radfahrer aus. In der 5. Klasse erfolgt zusätzlich ein praktischer Ausbildungsteil mit dem Fahrrad auf öffentlichen Strassen.

VikariateNach oben

Vikarinnen und Vikare sind Stellvertreter/innen für kantonal angestellte Lehrpersonen bei Absenzen (z.B. Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall). In der Regel ordnet das Volksschulamt den Vikar oder die Vikarin ab.

ÜbertrittNach oben

Mit ´Übertritt´ werden die Übergänge von einer Schulstufe in die andere bezeichnet. (vom Kindergarten in die Primarschule, ...)
Der Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I hat eine eigene ´Übertrittsverordnung´.

ZeugnisNach oben

Gemäss § 31 Volksschulgesetz sind Schülerinnen und Schüler regelmässig zu beurteilen. Beurteilt werden die Leistungen in den Fächern, die Lernentwicklung und das Verhalten.
Die Leistungen werden im Schulzeugnis abgebildet. Schülerinnen und Schüler erhalten zweimal im Jahr ein Zeugnis mit Noten, jeweils Ende Januar und am Ende des Schuljahres.